28. März 2024
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Katastrophenfall in Bayern ausgerufen: Alle Freizeitbetriebe schließen – Lebensmittel bis 22 Uhr einkaufen

Auf einer virtuellen Pressekonferenz hat Ministerpräsident Markus Söder (CSU) am Montag weitere einschneidende Maßnahmen wegen der Ausbreitung der Coronaerkrankungen verkündet. Die bayerischen Behörden haben den Katastrophenfall für ganz Bayern ausgerufen. Alle Freizeiteinrichtungen in Bayern werden geschlossen und alle Veranstaltungen untersagt. Außerdem werden Einzelhandelsbetriebe geschlossen. Ausnahmen sind zum Beispiel der Lebensmittelhandel, Apotheken, Banken und Tankstellen. Diese Geschäfte dürfen auch  abends bis 22 Uhr und an Sonntagen von 12 bis 18 Uhr öffnen  Ferner dürfen sich in Speisegaststätten nicht mehr als 30 Personen aufhalten und müssen um 15 Uhr schließen. 

Bayerische Staatsregierung Pressekonferenz Coronakrise 16.3.2020
Bayerische Staatsregierung Pressekonferenz zur Coronakrise 16.3.2020
Quelle: Staatskanzlei Bayern

Die Infektionsketten durch den Coronavirus sind mehr nachvollziehbar und es beginnt eine exponentielle Entwicklung, berichtet Ministerpräsident Markus Söder auf der Pressekonferenz der Bayerischen Staatskanzlei am 16. März 2020. Es sei nun besonders wichtig, die Ausbreitung zu verlangsamen und das öffentliche Leben zu verdünnen, damit den Gesundheitssystem den Ansturm von Erkrankten verkraften kann.

Der Ministerpräsident betont, dies sei eine ernst zu nehmende Situation mit starker Zunahme der Fallzahlen innerhalb weniger Tage auch in Bayern. Insbesondere ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben. Da weder eine Impfung in den nächsten Monaten, noch derzeit eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausbreitung zu verlangsamen, damit die Belastung für das Gesundheitswesen reduziert und die medizinische Versorgung sichergestellt werden kann, so Söder.

Um die Verbreitung des Virus zu verlangsamen, wurde eine Reihe von Maßnahmen beschlossen:

1. Veranstaltungen und Versammlungen werden landesweit untersagt. Hiervon ausgenommen sind private Feiern in hierfür geeigneten privat genutzten Wohnräumen, deren sämtliche Teilnehmer einen persönlichen Bezug (Familie, Beruf) zueinander haben. Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Dies gilt ab Dienstag bis einschließlich 19. April 2020.

2. Der Betrieb sämtlicher Einrichtungen die der Freizeitgestaltung dienen, wird untersagt. Hierzu zählen insbesondere Sauna- und Badeanstalten, Kinos, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Bars und Diskotheken, Spielhallen, Theater, Vereinsräume, Bordellbetriebe, Museen, Stadtführungen, Sporthallen, Sport- und Spielplätze, Fitnessstudios, Bibliotheken, Wellnesszentren, Thermen, Tanzschulen, Tierparks, Vergnügungsstätten, Fort- und Weiterbildungsstätten, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendhäuser. Dies gilt ab Dienstag bis einschließlich 19. April 2020.

3. Alle Gastronomiebetriebe müssen schließen. Ausgenommen hiervon sind in der Zeit von 6.00 bis 15.00 Uhr Betriebskantinen sowie Speiselokale und Betriebe, in denen überwiegend Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. Ausgenommen sind zudem die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen beziehungsweise die Auslieferung; dies ist jederzeit zulässig. Es muss sichergestellt sein, dass der Abstand zwischen den Gästen mindestens 1,5 Meter beträgt und dass sich in den Räumen nicht mehr als 30 Personen aufhalten. Weiter ausgenommen sind Hotels, soweit ausschließlich Übernachtungsgäste bewirtet werden. Dies gilt ab Mittwoch bis einschließlich 30. März 2020.

4. Untersagt wird die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art. Hiervon ausgenommen sind der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Filialen der Deutschen Post AG, Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen und der Online-Handel. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Ziffer 4 genannten Ausnahmen erlaubt. Dies gilt ab Mittwoch bis einschließlich 30. März 2020.

5. Ist zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern eine Öffnung nach Ziffer 4 gestattet, so werden die Öffnungszeiten ausgeweitet:
a. an Werktagen von 6 Uhr bis 22 Uhr
b. an Sonn- und Feiertagen von 12 Uhr bis 18 Uhr.
Dies gilt ebenfalls ab Mittwoch bis einschließlich 30. März 2020.

Diese Maßnahmen wurden durch eine Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales festgelegt.

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