19. März 2024
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Coronakrise: Weitgehende Lockerungen von Staatsregierung in Bayern beschlossen

Als „erste Schritte in eine neue Normalität“ hat Bayerns Ministerpräsident Markus Söder die Lockerungen bezeichnet, die jetzt in Bayern in Kraft treten. In den letzten Wochen sei es gelungen, die Ausbreitung des Corona-Virus wirkungsvoll einzudämmen und die Ausbreitung deutlich zu verlangsamen. Der Katastrophenfall konnte daher jetzt aufgehoben werden. Die Kontaktbeschränkungen werden gelockert, Öffnungszeiten in der Gastronomie verlängert, mehr Besucher zu Kulturevents und allgemeinen Veranstaltung zugelassen, Hallenbäder und Thermen können wieder öffnen und ab ab 1. Juli können auch wieder alle Kinder die Tagesbetreuungen nutzen. 

Therme Erding Außenansicht
Auch die Therme Erding öffnet am 25. Juni 2020 wieder ihre Pforten
Quelle Foto Therme Erding

Die Bayerische Staatsregierung hat am 16. Juni 2020 weitere Lockerungen der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Hier die wichtigsten Erleichterungen nach Datum sortiert:

16. Juni 2020:

Der landesweite Katastrophenfall wird sofort aufgehoben.

17. Juni 2020:

Die allgemeinen Kontaktbeschränkungen werden erweitert:

  • Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist künftig in einer Gruppe von bis zu 10 Personen erlaubt. Das Abstandsgebot von 1,5 Metern und die Maskenpflicht in bestimmten öffentlichen Bereichen bleiben unverändert. In geschlossenen Räumen soll für ausreichend Belüftung gesorgt werden.

22. Juni 2020:

  • Zulassung in Geschäften, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Museen und Tierparks statt 20 Quadratmeter für eine Person nun 10 Quadratmeter pro Person.
  • Sofern die Mitarbeiter in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften oder an Rezeptionen durch transparente Schutzwände aus Acrylglas oder ähnlichem zuverlässig geschützt werden, entfällt für sie die Pflicht zum dauerhaften Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
  • Die Öffnungszeiten in der Gastronomie werden auf 23 Uhr verlängert. 
  • Veranstaltungen im Kunst- und Kulturbereich  werden mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit bis zu 100 Besuchern in Innenräumen und mit bis zu 200 Besuchern im Freien möglich sein. Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt unverändert.
  • Der Chorgesang wird wieder zugelassen. Der Mindestabstand beträgt 2 Meter. Regelmäßige Lüftungsintervalle und eine Begrenzung der Probendauer sind Pflicht.
  • Für öffentlich zugängliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie für die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften gilt ab 22. Juni 2020 ein Mindestabstand zwischen den Teilnehmern von 1,5 Metern.
  • Veranstaltungen wie Vereinssitzungen, Hochzeiten, Trauerfeiern, Geburtstage und Schulabschlussfeiern sind mit zu 50 Gästen innen und 100 Gästen im Freien möglich. Es bleibt beim Verbot von Großveranstaltungen bis zum 31. August 2020.
  • Hallenbäder sowie Innenbereiche von Thermen und Hotelschwimmbädern einschließlich der Wellness- und Saunabereiche können wieder geöffnet werden. Dazu werden Hygienekonzepte ausgearbeitet.
  • Sporttraining in Fußballclubs etc. ist wieder allgemein erlaubt. Die bislang geltenden Obergrenzen für den Outdoor- und Indoor-Sport (bisher 20 Personen) werden aufgehoben. Die künftige Teilnehmerbegrenzung ergibt sich für den Innen- und Außenbereich aus den jeweiligen konkreten räumlichen Rahmenbedingungen (Raumgröße, Belüftung).
  • Für den Betrieb von Reisebusunternehmen sollen künftig dieselben Regelungen gelten, wie sie auch für den Öffentlichen Personennah- und -fernverkehr gelten (Maskenpflicht)
  • Juli 2020:

1. Juli 2020:

  • Alle Kinder können wieder die Einrichtungen der Kindertagesbetreuung nutzen.
  • Insgesamt gilt für die Kindertagesbetreuung und die Schule das Ziel, ab September wieder den Regelbetrieb aufzunehmen.

Außerdem wird das Gesundheitsministerium in Abstimmung mit dem Sozialministerium umgehend Vorschläge für eine Lockerung der Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Altenheime und Behinderteneinrichtungen erarbeiten. Für die künftigen Besuchsregelungen gilt dabei der Grundsatz der Verantwortung der Träger und Einrichtungen vor Ort, jeweils im Einvernehmen mit den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden bzw. Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: Der Schutz der Bewohner bzw. Patienten hat oberste Priorität. Ziel sind weitgehende Erleichterungen bei den Besuchsregelungen, dies stets aber nur in Abhängigkeit von den konkreten örtlichen Verhältnissen.

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