28. März 2024
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Landkreis München stabil unter 50 – Einkaufen und Biergarten-Besuch ohne Termin und negative Tests

Nachdem der Landkreis München fünf Tage hintereinander den Inzidenz-Schwellenwert von 50 unterschritten hat, treten heute weitere Lockerungen bei den Corona-Beschränkungen in Kraft. So sind zum Beispiel das Einkaufen sowie die Nutzung der Außengastronomie ohne Terminbuchung und negativen Testnachweis jetzt erlaubt. 

Landkreis München

Das Landratsamt München hat eine Allgemeinverfügung erlassen, die vom Bayerischen Gesundheitsministerium genehmigt worden ist. Ab Donnerstag, 27. Mai 2021, gelten wegen der stabilen Lage bei der 7-Tage-Inzidenz unter 50 weitere Lockerungen. Die wichtigsten Änderungen sind hier zusammengefasst: 

Außengastronomie ohne Test

In der Außengastronomie dürfen künftig Personen aus zwei Haushalten ohne negativen Testnachweis und ohne vorherige Terminbuchung zusammen an einem Tisch sitzen. Geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Zahl der Personen und der Haushalte unberücksichtigt.

Einzelhandel ohne Termin und Test

In Ladengeschäften des Einzelhandels muss im Inzidenzbereich unter 50 künftig kein Termin mehr vorab gebucht werden. Auch ein negativer Testnachweis muss nicht vorgelegt werden.

Schule und Tagesbetreuungsangebote

In den Klassen der Grundschule findet Präsenzunterricht statt. In den übrigen Klassen findet Präsenzunterricht statt, soweit der Mindestabstand von 1,5 Meter durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, ansonsten findet Wechselunterricht statt.

Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder können öffnen.

Kultur- und Sportveranstaltungen, Kino, Theater ohne Test

Für Kultur- und Sportveranstaltungen im Freien, an welchen weiterhin maximal 250 Zuschauer teilnehmen dürfen, benötigen die Zuschauer ab Donnerstag keinen negativen Testnachweis mehr. Auch Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos können die Besucher dann wieder ohne negativen Coronatest besuchen.

Kulturstätten ohne Kontaktdatenerfassung

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Schlösserverwaltung und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können künftig auch ohne vorherige Terminbuchung und ohne Kontaktdatenerfassung besucht werden. Beim Besuch muss eine FFP2-Maske getragen werden.

Musik/Kultur (Proben)

Hier bleibt alles wie gehabt: Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, sind weiterhin erlaubt.

Sport ohne Test

Auch im Bereich Sport sind in vielen Fällen keine Testnachweise mehr erforderlich: Für einen Besuch im Freibad ist künftig nur noch ein Termin, nicht aber ein negativer Test notwendig. Diese Regelung gilt auch für Fitnessstudios.

Kontaktsport und kontaktfreier Sport unter freiem Himmel ist in Gruppen von bis zu 25 Personen und kontaktfreier Sport im Innenbereich in Gruppen bis zu 10 Personen möglich. Ein negativer Testnachweis ist nicht mehr notwendig. Geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Zahl der Personen unberücksichtigt.

Touristische Angebote ohne Test

Fahrgäste im touristischen Bahn- bzw. Reisebusverkehr sowie Teilnehmer an Stadt- und Gästeführungen sowie Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien und Badegäste in Außenbereichen von medizinischen Thermen benötigen künftig keinen negativen Testnachweis mehr.

Weiterhin Testpflicht bei Übernachtungsangeboten

Die Regelung zur Testpflicht bei Übernachtungsangeboten in Hotels, Jugendherbergen, Campingplätzen & Co bleibt unverändert bestehen. Übernachtungsgäste müssen weiterhin bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen negativen Testnachweis verfügen. Als Testnachweis gilt ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest oder Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis. Selbsttests müssen unter Aufsicht durchgeführt werden. Für vollständig Geimpfte und genesene Personen, die über einen entsprechenden Impf- bzw. Genesenennachweis verfügen, entfällt die Testpflicht.

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