25. April 2024
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Bayern: Jährlich fünf Schwerverletzte durch illegale Pyrotechnik an Silvester

Das Bayerische Landeskriminalamt (LKA) warnt vor dem Bezug und Gebrauch von illegaler Pyrotechnik an Silvester. Jedes Jahr werden dadurch im Durchschnitt in Bayern 50 Personen verletzt, davon fünf schwer.

LKA Silvester
LKA Silvester

Die Herkunft und Zusammensetzung dieser verbotenen pyrotechnischen Erzeugnisse ist in der Regel unklar, weshalb deren Verwendung mit extremen Risiken verbunden ist und zu lebensgefährlichen Verletzungen führen kann. Sie entsprechen nicht den hiesigen Sicherheitsstandards – unter anderem besteht die Gefahr von Fehlzündungen der unkontrollierten Ware. Außerdem haben sie aufgrund ihrer anderen chemischen Zusammensetzung und mehr Inhalts eine wesentlich höhere Wirkung als hiesige Feuerwerkskörper, warnt das LKA.

Die daraus resultierenden Verletzungen bewegen sich weiterhin auf einem hohen Niveau. In den letzten Jahren erlitten allein in Bayern im Schnitt über 50 Menschen zum Jahreswechsel Knalltraumen, Brand, Kopf- oder Augenverletzungen. Zusätzlich erlitten, wiederum allein in Bayern, etwa 5 Menschen an Silvester so schwere Verletzungen oder Verbrennungen, dass sie ihr Augenlicht irreversibel verloren haben, dauerhaft nicht mehr hören können oder sogar Hände oder Arme amputiert werden mussten. Das seien aber lediglich die der Polizei bekannten Fälle. In den Krankenhäusern dürften jedoch jeweils weit mehr Patienten behandelt werden. Die Statistik zeigt, dass durch Pyrotechnik verursachte Verletzungen alle Altersschichten betreffen. Besonders gefährdet sind jedoch kleine Kinder, die nur vermeintlich nicht umgesetzte herumliegende Böller in die Hand nehmen und sich dadurch der Gefahr aussetzen, dass diese unkontrolliert in der Hand explodieren. Eine Häufung ist ferner im Altersbereich der etwa 40 bis 50-Jährigen festzustellen.

Der Bezug von illegaler Pyrotechnik über unseriöse Online-Shops oder auch im benachbarten Ausland, vor allem auf den Schwarzmärkten, nimmt zu. Dabei werden teilweise Produkte angeboten, welche entweder gar keine CE-Zertifizierungsnummer bzw. BAM-Nummer (Bundesamt für Materialforschung/-prüfung) aufweisen oder diese schlichtweg „gefälscht“ sind, um den Anschein von legaler Pyrotechnik hervorzurufen.  Es ist dringend anzuraten, Pyrotechnik nur bei seriösen Anbietern zu beziehen und sich nicht auf Werbeaussagen im Internet zu verlassen. In und für Deutschland zugelassene pyrotechnische Artikel sind durch eine aufgedruckte BAM-Nummer beziehungsweise das CE-Zeichen und Registriernummer erkennbar.

Die Sprengstoffexperten des Bayerischen Landeskriminalamtes stellten beispielsweise in der Vergangenheit pyrotechnische Gegenstände ohne CE-Zertifizierung oder BAM-Zulassung fest, die als Explosivstoff Blitzknallsätze auf Chloratbasis mit Metallpulverbeimengung beinhalteten.

Die Verwendung von sogenannten Blitz-Knallsätzen bei frei verkäuflichem Silvesterfeuerwerk der Kategorie 1 und 2 ist in Deutschland erlaubnispflichtig. Die Verwendung dieser Blitzknallsätze ist deshalb in Deutschland ausschließlich Inhabern entsprechender sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse vorbehalten, selbst wenn diese Pyrotechnik auf den Märkten im benachbarten Ausland teilweise frei erhältlich ist. Weiterhin sind der Erwerb und der Abschuss von sogenannten Vogelschreck der Kl. PM II und solche ohne Kennzeichnung in Deutschland ebenfalls erlaubnispflichtig. Dabei handelt es sich um pyrotechnische Munition, die ebenfalls einen Blitzknallsatz enthält.

Der Umgang mit nicht vom Bundesamt für Materialforschung/-prüfung (BAM) oder anderen nationalen Zertifizierungsstellen zugelassenen pyrotechnischen Gegenständen stellt in Deutschland einen Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz dar. Bußgelder bis zu 50.000 Euro, sogar Freiheitsstrafen, sind hier möglich. Kategorie-2-Artikel werden als Kleinfeuerwerk oder Silvesterfeuerwerk bezeichnet. Wer ohne eine Genehmigung ein Feuerwerk der Kategorie 2 außerhalb der festgelegten Zeiten (31. Dezember – 1. Januar) verwendet, kann mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro rechnen, wer sie an Personen unter 18 Jahren überlässt, sogar bis 50.000 Euro. Die Strafen sind entsprechend hoch angesetzt, um die Verletzungsgefahr durch Feuerwerk und explosionsgefährliche Stoffe zu verdeutlichen und den verantwortungslosen Umgang mit Feuerwerksraketen und Böllern möglichst einzudämmen. Jeder sollte stets darauf achten, nur ordnungsgemäß gekennzeichnetes Feuerwerk zu kaufen.

Feuerwerkskörper dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Fachwerkhäusern, Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen abgebrannt werden. Die Gemeinden können über die genannten Abbrennverbote hinaus weitere Örtlichkeiten im Einzelfall mit einem Abbrennverbot belegen.

In diesem Jahr ist der Verkauf pyrotechnischer Artikel für das Silvester-Feuerwerk ab dem 29.12.2016 bis 31.12.2016 erlaubt. Die Feuerwerksartikel dürfen jedoch nur am 31.12.2016 und 1.1.2017 im Normalfall ganztägig abgebrannt werden. Eine Stadt oder Gemeinde kann jedoch innerhalb dieser Tage über zeitliche Beschränkungen verfügen. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig bei den betreffenden örtlichen Verwaltungsbehörden oder Polizeidienststellen über möglicherweise individuelle Regelungen.

Die Polizei hat all diese Informationen im Umgang mit Feuerwerkskörpern sowie über das Erkennen von zugelassenem Feuerwerk in einem Informationsblatt der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes zusammengefasst, das kostenlos im Internet heruntergeladen werden kann.

Für den richtigen Umgang mit Pyrotechnik rät Ihnen das Bayerische Landeskriminalamt:
  • Nur geprüfte und zugelassene Feuerwerkskörper benutzen
  • Lesen und halten Sie sich an die Gebrauchsanweisungen
  • Feuerwerkskörper nur im Freien und mit genügend Abstand zu Menschen, Tieren und leicht entzündlichen Materialien abbrennen
  • Raketen nur aus senkrecht, sicher stehenden Behältern abfeuern, z.B. leere Flaschen im Getränkekasten
  • Blindgänger niemals aufheben oder erneut entzünden
  • Feuerwerkskörper niemals in der Hand entzünden
  • Zündschnüre nicht verkürzen und keine Feuerwerkskörper bündeln
  • Feuerwerkskörper nur nach Gebrauchsanweisung abbrennen
  • Feuerwerkskörper nie in den Taschen der Kleidung aufbewahren
  • Nie versuchen, Feuerwerk selbst zu basteln
  • Das Abbrennen von Feuerwerk in geschlossenen Räumen ist streng verboten

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