25. April 2024
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Corona-Pandemie: In Bayern Konsumverbot von Alkohol im öffentlichen Raum jetzt überall

In einer Sondersitzung am Sonntag hat der Ministerrat weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in Bayern und die Ausrufung des Katastrophenfalles beschlossen. Am Mittwoch bis zum 5. Januar 2021 treten weitreichende Ausgangsbeschränkungen in Kraft. An Weihnachten werden sie allerdings gelockert, an Silvester nicht. Wird eine Inzidenz von 200 erreicht, gilt ein weitreichender Lockdown zwischen 21 Uhr und 5 Uhr. 

Ministerpräsident Markus Söder hat am 6.12.20 eine Verschärfung der Corona-Strategie verkündet
Ministerpräsident Markus Söder hat am 6.12.20 eine Verschärfung der Corona-Strategie verkündet
Quelle Foto Bayerische Staatskanzlei

(Update 11. Dezember 2020) Verschärft wurde die Regelung zum Alkoholkonsum. Seit dem 11. Dezember 2020 gilt das Alkoholkonsumverbot überall im öffentlichen Raum. Bisher mussten die Kreise und Städte festlegen, in welchen Bereichen in den Orten und Städten das Alkoholverbot wirksam ist. 

(Erstmeldung 6. Dezember 2020) Da die bisher verhängten Maßnahmen nicht greifen, um das Infektionsgeschehen wirksam einzudämmen, hat die Staatsregierung in Bayern am 6. Dezember 2020 in einer Sondersitzung des Ministerrates weitere Beschränkungen beschlossen. Sie sollen am Mittwoch, 9. Dezember 2020, in Kraft treten und bis zum 5. Januar 2021 gelten. 

Ministerpräsident Markus Söder erklärt dazu: „We kommt weiter zu starken, diffusen Infektionsgeschehen mit zahlreichen regionalen Hotspots. Die Belastung des Gesundheitssystems spiegelt sich in der steigenden Zahl der hospitalisierten COVID-19 Patienten wider.“ Das Ziel sei gewesen, wieder eine Inzidenz von 50 zu erreichen. Erst dann sei eine sichere Nachkontrolle von Infektionswegen möglich und erst dann könne an Lockerungen für das öffentliche Leben gedacht werden, so der Ministerpräsident weiter. Das Infektionsgeschehen bewege sich aktuell jedoch eher seitlich und weise keine klare Trendlinie nach unten auf. „Die Zahl der täglichen Corona-Todesfälle in Bayern hat ein erschreckendes Ausmaß angenommen, wobei vor allem die ältere Bevölkerung betroffen ist.“, bedauert Söder. 

Hier die Maßnahmen im Detail: 

  • Am 9. Dezember wird wieder wie im Frühjahr der Katastrophenfall festgestellt. 
  • Dann gelten auch bis 5. Januar 2021 landesweite Ausgangsbeschränkungen. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur noch mit triftigen Gründen möglich. Dazu gehören insbesondere:
    • die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,
    • die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden,
    • Versorgungsgänge, der Einkauf in den nach der 9. BayIfSMV geöffneten Geschäften und der Besuch der nach der 9. BayIfSMV geöffneten Dienstleistungsbetriebe (inkl. Weihnachtsbesorgungen),
    • der Besuch eines anderen Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird (die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht),
    • der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen,
    • die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
    • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
    • die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen in engem Kreis,
    • Sport und Bewegung an der frischen Luft, alleine, mit dem eigenen Hausstand und mit einem anderen Hausstand, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt 5 Personen nicht überschritten wird.
    • Handlungen zur Versorgung von Tieren,
    • der Besuch von Kinderbetreuungseinrichtungen, Schule, Hochschule und sonstiger Ausbildungsstätte,
    • Ämtergänge,
    • die Teilnahme an Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften und
    • die Teilnahme an zulässigen Versammlungen nach dem BayVersG.
  • In Landkreisen und kreisfreien Städte mit einer Inzidenz von mehr als 200 gilt eine erweiterte Ausgangssperre zwischen 21 Uhr und 5 Uhr früh. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur aus folgenden Gründen zulässig: 
    • die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,
    • medizinische und veterinärmedizinische Notfälle,
    • die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
    • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
    • die Begleitung Sterbender,
    • Handlungen zur Versorgung von Tieren,
    • ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
    • An den Weihnachtstagen 24. – 26. Dezember gilt als Ausnahmegrund auch die Teilnahme an einem Gottesdienst (insb. Christmette).

Sonderregelung Weihnachten

Nur für die Zeit vom 23. bis 26. Dezember gilt in ganz Bayern eine gelockerte Kontaktbeschränkung. Während der vier Tage ist der gemeinsame Aufenthalt mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und weiteren Personen erlaubt, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens zehn Personen nicht überschritten wird (die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht)

Für die Zeit ab dem 27. Dezember und damit ausdrücklich auch für Silvester und Neujahr gelten dagegen keine Sonderregelungen.

Schulen 

Von der 1. bis zur 7. Jahrgangsstufe wird an allen Schulen generell der Präsenzunterricht beibehalten. Ab der Jahrgangsstufe 8 gilt Wechselunterricht. Ausnahmen gelten nur für das letzte Schuljahr der jeweiligen Schulart.

Distanzunterricht gilt an allen beruflichen Schulen. Dies gilt ebenfalls in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von mehr als 200 ab Jahrgangsstufe 8 (Ausnahmen hier: das letzte Schuljahr der jeweiligen Schulart und Förderschulen).

Handels- und Dienstleistungsbetriebe 

Dort werden verstärkt Kontrollen durchgeführt, insbesondere mit Blick auf die Einhaltung des Mindestabstands, der zulässigen Kunden pro 10 beziehungsweise 20 Quadratmeter Verkaufsfläche sowie der Maskenpflicht.

Gottesdienste 

Landesweit besteht bei allen Gottesdiensten künftig auch am Platz Maskenpflicht sowie ein Gesangsverbot. Durchgängige Maskenpflicht besteht künftig für alle Beteiligten auch bei sämtlichen Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz. Großveranstaltungen sind untersagt.

Konsum von Alkohol im Freien 

 Der Konsum von Alkohol ist in Innenstädten und sonstigen Orten unter freiem Himmel untersagt.

Einreisequarantäneverordnung 

In der Einreisequarantäneverordnung werden ab dem 9. Dezember die Erleichterungen für den sogenannten kleinen Grenzverkehr gestrichen, die es bisher jedem ermöglichte, bis zu 24 Stunden test- und quarantänefrei ins Ausland oder aus dem Ausland nach Deutschland zu reisen. Die Staatsregierung beabsichtigt, diese gerade für die Grenzregion wichtige Bestimmung wieder in Kraft setzen zu können, sobald es das Infektionsgeschehen zulässt. Die Verordnung wird im Übrigen bis zum 5. Januar verlängert. Die Regelungen insbesondere für Grenzpendler und Grenzgänger einschließlich Schule und Ausbildung bleiben unberührt. Der Besuch der Großeltern wird als weitere Ausnahme den Besuchen von Verwandten ersten Grades gleichgestellt.

Altenheime und Seniorenresidenzen, Pflege- und Behinderteneinrichtungen 

• Jeder Bewohner darf höchstens einen Besucher pro Tag empfangen.
• Als Besucher wird nur zugelassen, wer einen aktuellen negativen Coronatest nachweisen kann (insbesondere Schnelltests).
• Das Betreten der Einrichtungen durch Besucher ist nur mit einer FFP2-Maske erlaubt.
• Alle Beschäftigten der Einrichtungen haben sich in regelmäßigen Abständen, mindestens zweimal wöchentlich, einem Coronatest zu unterziehen.

Die Staatsregierung bekräftigt hierzu ihren Beschluss vom 1. Dezember, wonach in den Wintermonaten jede Woche jeweils ein Besucher eines Bewohners eines vollstationären Pflegeheimes und eines Behindertenwohnheimes eine FFP2-Maske erhält. Dafür stellt der Freistaat rund 2 Mio. Masken aus dem Pandemiezentrallager zur Verfügung.

Sicherstellung der Nachverfolgung von Infektionsketten 

Der Ministerrat betont ausdrücklich die Pflicht der Gesundheitsämter jedes Landkreises oder kreisfreien Stadt, eine vollständige Nachverfolgung von Infektionsketten sicherzustellen. Sobald sich abzeichnet, dass das nicht mehr gewährleistet werden kann, sind die Gesundheitsämter verpflichtet, um personelle Verstärkung etwa durch Kräfte von Polizei und Bundeswehr zu ersuchen. Die Gesundheitsämter werden verpflichtet, umgehend bayernweit einheitlich das digitale Programm „SORMAS“ zum Pandemiemanagement und zur Kontaktnachverfolgung zu verwenden.

Um einen besseren Überblick über das Infektionsgeschehen zu erhalten, haben die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Rahmen der zur Verfügung stehenden Testkapazitäten freiwillige Reihentestungen insbesondere in Einrichtungen mit vulnerablen Personen (z. B. Alten- und Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen, Krankenhäuser) und Schulen durchzuführen und anzubieten.

Die Verpflichtung der Kreisverwaltungsbehörden, bei einer Inzidenz von mehr als 300 ihrerseits über nochmals weitergehende Maßnahmen zu befinden, bleibt unberührt. Gerade wenn es zu örtlich nicht kontrollierten Infektionsausbrüchen kommt, stehen die Behörden vor Ort in besonderer Verantwortung, alles zum Schutz ihrer Bevölkerung nötige zu veranlassen.

Homeoffice von Beschäftigten im Staatsdienst 

Bei jedem staatlichen Dienstposten, der mindestens zu 50 Prozent für Homeoffice geeignet ist, muss Homeoffice grundsätzlich in vollem Umfang der individuellen Arbeitszeit genehmigt werden, wenn der Beschäftigte Homeoffice wünscht und über die notwendige technische Infrastruktur verfügt.

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