28. März 2024
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Ab Sonntag steht die Krankenhaus-Ampel in Bayern auf Gelb – Das sind die neuen Regeln

Die Bayerische Staatsregierung hat am 4. November 2021 eine Änderung bei der Krankenhaus-Ampel beschlossen. Ab Sonntag springt die Ampel schon auf Gelb, wenn in Bayern mehr als 450 Covidpatienten auf Intensivstationen liegen. Weil aktuell schon 530 Betten belegt sind, werden die Corona-Maßnahmen verschärft. 

Corona-Ampel Bayern - Die neuen Regeln ab 6. November 2021
Krankenhaus-Ampel Bayern – Die neuen Regeln ab 6. November 2021
Quelle Bayerisches Gesundheitsministerium

Die Ampel wird dann gelb, wenn in den letzten sieben Tagen landesweit mehr als 1.200 Corona-Patienten in ein bayerisches Krankenhaus eingewiesen wurden. Neu ist seit gestern, dass sie auch umspringt, wenn landesweit mehr als 450 Intensivbetten mit Corona-Erkrankten belegt sind. Da es aktuell bereits 530 Betten, in denen Corona-Kranke liegen. 

Beschlossen wurden die neuen Regeln von der Bayerischen Staatsregierung am 4. November 2021 und ab 6.11. treten sie in Kraft. Wenn das Gesundheitsministerium eine der beiden Alternativen, also 1200 Corona-Patienten oder 450 Intensivbetten-Belegungen, feststellt, dann gelten die Verschärfungen bereits für den folgenden Tag, also konkret der 7. November 2021.  

Dann gilt als Maskenstandard wieder die FFP2-Maske. In der Schule und für Kinder und Jugendliche gelten wieder die Sonderregeln (Stoffmasken in der Grundschule, im Übrigen medizinische Masken). Außerdem gilt: Für alle Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind dann nur nach 3G plus zugänglich:  Nichtgeimpfte Personen können damit nur mit aktuellem PCR-Test teilnehmen. Innerhalb dieser nur für Geimpfte, Genesene und PCR-Getestete zugänglichen Bereiche bestehen die Rechtsfolgen, die bisher für normales 3G galten. Es gibt also anders als bei freiwilligen 3G plus keine Erleichterungen etwa für Maske, Abstand oder Personenobergrenzen. Für Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen gilt bei Stufe gelb verpflichtendes 2G

Pflegeeinrichtungen haben Testkonzepten umzusetzen, die unabhängig vom Impfstatus mindestens zweimal wöchentlich obligatorische Tests (Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests) für das Personal und Besucher vorsehen. Der Bund wird aufgefordert, die hierfür nötigen Voraussetzungen insb. in der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung zu schaffen.

Ausgenommen von der 3G plus-Regel sind die Hochschulen sowie außerschulische Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Bibliotheken und Archive – hier gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit auch mit Schnelltest (3G).

Die rote Ampel gilt, sobald landesweit mehr als 600 Intensivbetten mit Corona-Erkrankten belegt sind. Nach Feststellung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege der Fall gilt die Ampel landesweit ab dem auf die Feststellung folgenden Tag.

Rote Ampel: Veranstaltungen, Einrichtungen und Betriebe

Bei der roten Ampel ab 600 Intensivbetten-Belegungen bleibt alles wie bisher. Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die sonst nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind dann nur nach 2G zugänglich, also nur für Geimpfte und Genesene, nicht für Getestete. Innerhalb dieser Bereiche bestehen die Rechtsfolgen, die für normales 2G gelten. Ausgenommen hiervon sind die Gastronomie, Beherbergungsunternehmen und körpernahe Dienstleistungen. Hier bleibt es bei 3G plus. In Hochschulen, außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Bibliotheken und Archive gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit auch mit Schnelltest (3G).

Die Zugangsregelung „3G“ (einfacher Schnelltest zweimal pro Woche genügt) gilt in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten im Falle der roten Stufe außerdem für alle Beschäftigten, die während ihrer Arbeit Kontakt zu anderen Personen haben (egal ob Kunden, andere Beschäftigte oder sonstige Personen). Das gilt allerdings nicht für den Handel und den öffentlichen Personennahverkehr.

Weitere Verschärfung bei Hotspot-Regel in Landkreisen und kreisfreien Städten

In Landkreisen, die zu einem Leitstellenbereich gehören, in dem die zur Verfügung stehenden Intensivbetten bereits zu mindestens 80 Prozent ausgelastet sind und in denen zugleich eine 7-Tage-Inzidenz von 300 überschritten wird, gelten die Maßnahmen entsprechend, die bei einer landesweiten roten Krankenhausampel gelten würden. Das Vorliegen der Voraussetzungen wird von der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde durch Bekanntmachung festgestellt. Die Maßnahmen gelten ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag. Sie enden wieder, sobald nach Feststellung der Kreisverwaltungsbehörde ein Parameter drei Tage lang unter den genannten Werten liegt.

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