Eine Inhaberin eines Beleuchtungsgeschäftes in Oberbayern hat gegen die 2G-Regel im Einzelhandel geklagt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat der Unternehmerin Recht gegeben und die Regel vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 19. Januar 2022 die grundsätzliche Beschränkung des Zugangs zu Einzelhandelsgeschäften auf Geimpfte und Genesene („2G“) vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das Gericht hat damit einem Eilantrag der Inhaberin eines Beleuchtungsgeschäfts in Oberbayern stattgegeben.
Nach geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Bayern darf der Zugang zu Ladengeschäften des Einzelhandels grundsätzlich nur Genesenen und Geimpften gewährt werden. Hiervon ausgenommen sind Ladengeschäfte, die der Deckung des täglichen Bedarfs dienen. Welche Geschäfte dazu zählen wird einer Liste festgelegt.
Während in vorangegangenen Verfahren die Anträge bereits unzulässig waren, weil die jeweiligen Antragsteller (Inhaber von
Spielwaren- beziehungsweise Bekleidungsgeschäften) ohnehin unter die Ausnahmeregelung fielen, hat der Senat den vorliegenden Eilantrag als zulässig angesehen und in der Sache entschieden. Nach Auffassung des Senats dürfte eine „2G“-Zugangsbeschränkung für Betriebe des Einzelhandels im Infektionsschutzgesetz eine ausreichende gesetzliche Grundlage finden und die Voraussetzungen hierfür grundsätzlich erfüllt sein. Das Infektionsschutzgesetz gebe aber vor, dass sich die Reichweite von Ausnahmeregelungen – wie hier für die „Ladengeschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs“ – mit hinreichender Klarheit aus der Verordnung selbst ergeben müsse. Diesen Anforderungen werde die Regelung aber nicht gerecht. Insbesondere im Hinblick auf die – ausdrücklich nicht abschließend gemeinte – Aufzählung von Ausnahmen und die uneinheitliche Behandlung von sogenannten „Mischsortimentern“ lasse sich der Verordnung nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen, welche Ladengeschäfte von der Zugangsbeschränkung erfasst würden. Gegen den Beschluss des Senats gibt es keine Rechtsmittel.
(BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2022, Az. 20 NE 21.3119)
Mediamarkt und Saturn in München hatten Anfang Januar bereits eigenmächtig die 2G-Regel in ihren Läden abgeschafft und mussten auf Das Bayerische Gesundheitsministerium und des Kreisverwaltungsreferat München sah darin einen Rechtsverstoß, wodurch die Elektronikmarkt-Kette wieder zurückrudern musste.