19. März 2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof lehnt Eilantrag gegen Maskenpflicht an Schulen ab

Es sei zumutbar, dass Schülerinnen und Schüler im Unterricht am Platz einen Mund-/Nasenschutz tragen, urteilte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in München am 10. November 2020. Allerdings müsse es für sie bei Pausen im Freien unter Einhaltung des Mindestabstandes die Möglichkeit von Tragepausen geben.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat am 10. November 2020 einen Eilantrag gegen die Maskenpflicht an Schulen in Bayern abgelehnt. Die entsprechende Vorschrift sei jedoch so auszulegen, dass für die Schüler im Freien und unter Einhaltung des Mindestabstands die Möglichkeit zu Tragepausen bestehen müsse, so der Gerichtshof. 

Die von ihren Eltern vertretenen Antragstellerinnen, zwei in Bayern lebende Grundschülerinnen, verfolgten im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes das Ziel, den Vollzug der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. Oktober 2020 (8. BayIfSMV) einstweilen auszusetzen, soweit diese die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände vorsehe.

Der BayVGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Maskenpflicht eine verhältnismäßige Schutzmaßnahme zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus sei. Anhand der gegebenen Datenlage lasse sich auch bei jüngeren Schülern nicht ausschließen, dass sie sich mit dem Virus infizieren oder die Infektion an andere weitergeben. Das Tragen einer Maske sei für die Schüler grundsätzlich zumutbar. Weil Schüler wegen der Schulpflicht das Tragen eines Mund-/Nasenschutzes nicht vermeiden könnten, verlange der jedoch, dass ihnen während Pausen im Freien und unter Einhaltung des Mindestabstands eine Tragepause ermöglicht werde.

Eine verfassungskonforme Auslegung der Regelungen der 8. BayIfSMV mache diese Ausnahme von der Maskenpflicht, die bei Grundschülern auch von Kinder- und Jugendmedizinern gefordert werde und im neuen Rahmenhygieneplan für Schulen angesprochen sei, erforderlich.

Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es kein Rechtsmittel.
(BayVGH, Beschluss vom 10. November 2020, Az. 20 NE 20.2349)

 

Erst kürzlich hat das Bayerische Gesundheitsministerium die Ausnahmegenehmigung der Stadt München, das Grundschüler keine Maske im Unterricht tragen müssen, widerrufen. Oberbürgermeister Dieter Reiter zeigte sich enttäuscht von der Anordnung. 

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