28. April 2024
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Coronakrise: Gericht rügt ungleiche Behandlung des Einzelhandels – Staatregierung wird nun nachbessern

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat am 27. April 2020 einer einstweiligen Anordnung unter anderem wegen der Verkaufsflächenregelung des Einzelhandels infolge der Coronakrise stattgegeben, sie allerdings wegen der kurzen Geltungsdauer bis 3. Mai außer Vollzug gesetzt. Die Staatsregierung hat auf den Gerichtsentscheid reagiert, demnach dürfen jetzt auch größere Warenhäuser öffnen, wenn sie ihre Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter begrenzen. 

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München

Ein Handelsunternehmen, das unter anderem in Bayern Warenhäuser mit mehr als 800 Quadratmetern Größe betreibt, hatte beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) eine einstweilige Anordnung beantragt, die Regelungen der aktuellen Corona-Verordnung des Bayerischen Gesundheitsministeriums außer Kraft zu setzen.

Der BayVGH hat in einer Eilentscheidung dem Handelsunternehmen Recht gegeben. Danach verstößt die Verordnung gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß dem Grundgesetz. Der Antragsteller hat sich in seinem Antrag gegen die Betriebsuntersagung gewendet und unter anderem auch geltend gemacht, dass die andauernde Betriebsschließung existenzgefährdend sei.

Die Freistellung von Buchhandlungen und Fahrradhändlern ohne Begrenzung der Verkaufsfläche sei aus infektionsschutzrechtlicher Sicht sachlich nicht gerechtfertigt, so der Gerichtshof. Im Hinblick auf den Gleichheitssatz sei zudem zu beanstanden, dass nach dem Wortlaut der Verordnung im Fall der Ladenöffnung nur sonstige Einzelhandelsbetriebe eine Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden je 20 Quadratmeter sicherstellen müssen, nicht aber die übrigen Einzelhändler, die bereits vor dem 27. April 2020 öffnen durften sowie Buchhandlungen, Kfz-Handel und Fahrradhändler.

Der BayVGH hat jedoch ausnahmsweise aufgrund der herrschenden Pandemienotlage und der kurzen Geltungsdauer der Einschränkungen bis einschließlich 3. Mai 2020 davon abgesehen, die Bestimmungen außer Vollzug zu setzen, sondern lediglich die Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz festgestellt. Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es keine Rechtsmittel.

Die Bayerische Staatsregierung hat aber trotzdem auf das Urteil reagiert und nachgebessert. Schon auf der Ministerratssitzung am Dienstag sollen die Beschlüsse dazu gefasst werden. Danach soll die Verkaufsfläche auch weiterhin auf 800 Quadratmeter beschränkt bleiben, aber auch größere Warenhäuser dürfen öffnen, wenn sie sich auf diese Fläche beschränken.

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