19. März 2024
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Änderung der Corona-Strategie in Bayern ab 2.9. – 3G, Krankenhausampel und medizinische Masken

Die Bayerische Staatsregierung hat beschlossen, dass ab dem 2. September neue Grundsätze bei der Strategie zur Bekämpfung der Corona-Pandemie gelten. Die Belegung der Krankenhäuser mit Corona-Patienten in Bayern wird der neue Leitindikator für verschärfte Maßnahmen. Ansonsten hat nur noch der Inzidenz-Wert von 35 Bedeutung: Wird er überschritten, gilt in öffentlichen Innenräumen die 3G-Regel. Kontaktbeschränkungen werden abgeschafft, Die medizinische Maske löst die FFP2-Maske ab. Clubs und Diskotheken dürfen ab Oktober wieder öffnen. 

Neue Corona-Strategie Bayern ab 2. September 2021 - Krankenhaus-Ampel als neuer Indikator für Beschränkungen
.

Am 2. September tritt eine neue Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Bayern in Kraft. Grundsätzlich wird die 7-Tage-Infektionsinzidenz wird durch Krankenhausampel als Indikator ersetzt. Lediglich für die Anwendung von 3G – geimpft, genesen oder getestet – bleibt ab einer Inzidenz von 35 als Startpunkt die 7-Tage-Infektionsinzidenz relevant.

Werden innerhalb von sieben Tagen bayernweit über 1.200 Covid-Patienten neu aufgenommen, springt die Ampel auf Gelb und dann treten verschärfte Maßnahmen in Kraft. Das entspricht einem bayerischen Hospitalisierungs-Inzidenz von 9,13 je 100.000 Einwohner. Zu den verschärften Maßnahmen, die zählen Anhebung des Maskenstandards auf FFP2, erweiterte Kontaktbeschränkungen, Erfordernis, als Testnachweis einen PCR-Test vorzulegen sowie Personenobergrenzen für öffentliche und private Veranstaltungen.

Auf Rot schaltet die Ampel, wenn in Bayern über 600 Covid-Patienten gleichzeitig in den Kliniken liegen. Maßgeblich sind die Zahlen des DIVI-Intensivregisters. Momentan sind es in Bayern 159, wovon 82 invasiv beatmet werden. Bei einer roten Ampel 

Ministerpräsident Markus Söder begründete bei der Vorstellung der neuen Infektionsschutzverordnung, die ab 2. September gilt, den Strategiewechsel: „Die vierte Welle der Corona-Pandemie hat den Freistaat erreicht. Jedoch gelten nun andere Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, denn Impfen wirkt. Rund 65 Prozent der Bürgerinnen und Bürger Bayerns über 12 Jahre haben sich vollständig impfen lassen und schützen sich selbst und die Menschen in ihrem Umfeld bestmöglich vor dem Corona-Virus und einer COVID-19-Erkrankung. Sie haben einen wesentlichen Beitrag dafür geleistet, dass diese Welle milder verlaufen kann. Zugleich ist ausreichend Impfstoff vorhanden, wodurch jeder, der noch nicht geimpft ist, sofort ein Impfangebot annehmen kann.“

Diese neuen Voraussetzungen würden neues Handeln in der Pandemiebekämpfung ermöglichen, so Söder weiter. Beschränkungen des privaten und öffentlichen Lebens müssten daher nicht mehr von den reinen Infektionsinzidenzwerten abhängig gemacht werden. Die fortgeschrittene Impfkampagne erlaube es, mit neuen Leitindikatoren einer Krankenhausampel vor allem die Belastung des Gesundheits- und Krankenhaussystems in den Blick zu nehmen, so der Ministerpräsident. Daher können die bisherigen Beschränkungen vereinfacht und Detailregelungen so weit wie möglich aufgehoben werden. Basis für Öffnungen wird in Bayern weiterhin das 3G-Prinzip mit Freiheiten für Geimpfte, Genesene und Getestete sein.

Ab einer 7-Tage-Infektionsinzidenz von über 35 im Landkreis oder in der kreisfeien Stadt gilt in Innenbereichen breitflächig der 3G-Grundsatz: Persönlichen Zugang haben deshalb nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete. Dies betrifft öffentliche und private Einrichtungen, Veranstaltungen, Sportstätten, Fitnessstudios, die gesamte Kultur, Theater, Kinos, Museen, Gedenkstätten, Gastronomie, Beherbergung, die Hochschulen, Krankenhäuser, Bibliotheken und Archive, die außerschulischen Bildungsangebote wie Musikschulen und die Erwachsenenbildung, außerdem Freizeiteinrichtungen einschließlich Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffe, Spielbanken, den touristischen Reisebusverkehr und ähnliches. Für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, gibt es Ausnahmen. Schüler gelten mit Blick auf die regelmäßigen Tests in der Schule als getestet. In Alten- und Pflegeheimen, auf Messen und bei größeren Veranstaltungen über 1.000 Personen gilt 3G inzidenzunabhängig drinnen wie draußen 

Ausgenommen vom 3G-Grundsatz sind Privaträume, Handel, der öffentliche Personen-Nahverkehr (ÖPNV), Veranstaltungen ausschließlich unter freiem Himmel bis 1.000 Personen, Gottesdienste sowie Versammlungen im Sinne von Art. 8 Grundgesetz. Für Schule und Kita gelten die bereits bekannten Sonderregelungen.

Die Einhaltung der 3G-Regeln muss vom Betreiber kontrolliert werden. Gäste und Besucher sowie Betreiber, die sich nicht daran halten, müssen mit einem Bußgeld rechnen.

Die FFP2-Maskenpflicht entfällt. Die medizinische Maske („OP- Maske“) ist der neue Maskenstandard. Außerdem wird künftig überall
wie folgt differenziert:

Unter freiem Himmel gibt es künftig generell keine Maskenpflicht mehr. Ausgenommen sind lediglich die Eingangs- und Begegnungsbereiche größerer Veranstaltungen ab 1.000 Personen.   

In geschlossenen öffentlichen Räumen gilt umgekehrt immer eine generelle Maskenpflicht. Ausgenommen sind Privaträume, außerdem der Platz in der Gastronomie sowie jeder feste Sitz- oder Stehplatz, wenn er zuverlässig den Mindestabstand von 1,5 m zu anderen festen Plätzen einhält, die nicht mit eigenen Haushaltsangehörigen besetzt sind. Für Beschäftigte gelten wie bisher auch die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.

Im ÖPNV und im Fernverkehr gilt die Maskenpflicht mit OP-Masken ausnahmslos. In Schule und Kita sowie Alten-
und Pflegeheime gelten Sonderregelungen.

Die allgemeinen Kontaktbeschränkungen entfallen ersatzlos. Die bisherigen Personenobergrenzen für private und öffentliche
Veranstaltungen entfallen. Für folgende Veranstaltungen (Sport, Kultur, Kongresse etc.) gilt:

  • Bis 5.000 Personen darf die Kapazität zu 100 Prozent genutzt werden.
  • Für den 5.000 Personen überschreitenden Teil darf 50 Prozent der weiteren Kapazität des Veranstaltungsorts genutzt werden.
  • Es sind maximal 25.000 Personen zulässig. Dies entspricht dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 10. August 2021.
  • Innerhalb dieses Rahmens dürfen unbegrenzt auch Stehplätze ausgewiesen werden.
  • Wird der Mindestabstand in geschlossenen Räumen unterschritten, gilt nach den allgemeinen Regeln allerdings ständige Maskenpflicht, die vom Veranstalter zu gewährleisten ist. Hierzu wird es daher auch einen Bußgeldtatbestand für Veranstalter und Teilnehmer geben.
  • Bei Veranstaltungen ab 1.000 Personen muss der Veranstalter ein Infektionsschutzkonzept nicht nur ausarbeiten und beachten, sondern auch unverlangt der Kreisverwaltungsbehörde vorab zur Durchsicht vorlegen.
  • Gottesdienste und Versammlungen indoor nach Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit, z.B. Demonstrationen) können künftig ohne die bisherigen Beschränkungen der Personenzahl durchgeführt werden, wenn an ihnen nur Geimpfte, Genesene oder Getestete teilnehmen (3G). Andernfalls bleibt es bei den bisherigen Beschränkungen nach Platzangebot.  Das im Gottesdienst bisher geltende Gesangsverbot ab Inzidenz 100 entfällt ebenso wie das bisherige Verbot von großen religiösen Veranstaltungen.

In der Gastronomie entfällt die bisherige coronabedingte Sperrstunde (bisher 1 Uhr). Im Übrigen gelten auch hier künftig die allgemeinen Regelungen zu 3G und Maskenpflicht. Ferner ist geplant, Es ist geplant, dass Clubs und Diskotheken ab Oktober wieder öffnen dürfen. Mit Blick auf die Reiserückkehrer aus den Ferien ist hier noch ein zeitlicher Sicherheitsabstand eingeplant. Der Zugang soll dann nur für Geimpfte und Genesene sowie für Getestete mit PCR-Test möglich sein.

Im Bereich der Beherbergung entfallen die bisherigen Einschränkungen, wonach Zimmer nur im Rahmen der Kontaktbeschränkungen vergeben werden dürfen. Im Rahmen von 3G genügt es hier, wenn Test wie bisher bei Ankunft und danach jede 72 Stunden vorgelegt werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen insbesondere zur Maskenpflicht.

In Handel, Dienstleistungen und Freizeiteinrichtungen entfallen die bisherigen quadratmetermäßigen Kunden- oder Besucherbeschränkungen. Die Maskenpflicht richtet sich nach der allgemeinen Grundregel.

Bei Messen entfällt wie im Handel die flächenabhängige Besucherbegrenzung. Stattdessen wird eine neue tägliche Besucherobergrenze von 50.000 Personen eingeführt. Es gilt immer 3G. Die Maskenpflicht richtet sich nach der allgemeinen Grundregel.

Volksfeste bleiben untersagt. Für Ersatzveranstaltungen, die im Wege von Einzelfallausnahmen möglich bleiben, gilt inzidenzunabhängig 3G.

Oberstes Ziel für die Schule ist der Präsenzunterricht. Hier gilt:

  • Regelungen zum Wechselunterricht ab einer Inzidenz von 100 werden ersatzlos gestrichen.
  • Zum Unterrichtsbeginn im neuen Schuljahr 2021/2022 (14. September) gilt als besondere Schutzmaßnahme bis auf Weiteres eine inzidenzunabhängige Maskenpflicht – auch nach Einnahme des Sitz- beziehungsweise Arbeitsplatzes. In der Grundschulstufe können dabei wie bisher Stoffmasken verwendet werden, für Lehrkräfte sowie für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5 gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske).
  • Die Tests an den Schulen werden nochmals ausgeweitet: In der Grundschulstufe sowie an Förderschulen mit den
    Schwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sehen wird – sobald hierfür die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen sind – zwei Mal pro Woche ein PCR-Pool-Test („Lollitest“), im Übrigen sowie an weiterführenden Schulen drei Mal pro Woche ein Selbsttest durchgeführt.
  • Im Interesse eines möglichst verlässlichen Schulunterrichts in Präsenz und zur Gewährleistung einer Betreuung der Kinder in
    den Kindertageseinrichtungen ist die Anordnung einer Quarantäne von Kontaktpersonen möglichst auf wenige Fälle zu beschränken. Gibt es einen Infektionsfall in der Klasse, ist die Quarantäne dann auf die Schülerinnen und Schüler einzugrenzen, die unmittelbaren und ungeschützten engen Kontakt zum erkrankten Schüler hatten, und kann bei negativem PCR-Test nach fünf Tagen auch schnell wieder enden. Das Gesundheitsamt entscheidet im Einzelfall. Beim korrekten Einsatz von Luftreinigungsgeräten kann es auf eine Quarantäne der anderen Schüler sogar vollständig verzichten.
  • Schließlich kann im Rahmen der angepassten STIKO- Impfempfehlung für Kinder und Jugendliche eine Corona- Schutzimpfung auch während der Unterrichtszeit angeboten und durchgeführt werden.

Auch der Regelbetriebs in den Kinderbetreuungseinrichtungen hat für die Staatsregierung oberste Priorität. Die Regelungen zum eingeschränkten Regelbetrieb ab einer Inzidenz von 100 werden auch hier ersatzlos gestrichen. Das Angebot für zweimal wöchentliche Testungen für betreute Kinder ist ein wichtiger Baustein, um Corona-Infektionen frühzeitig zu erkennen. Deshalb wird das bewährte Testkonzept mit Berechtigungsscheinen auch im neuen Kitajahr 2021/2022 bis Ende des Jahres 2021 in Kooperation mit den Apotheken fortgesetzt. 

Für die Hochschulen gelten die allgemeinen Regelungen zu 3G und Maskenpflicht. Damit wird für das kommende Semester Präsenzlehre wieder umfassend möglich sein. Es gilt aber nach allgemeinen Regeln Maskenpflicht auch am Platz, wenn in den Hörsälen der Abstand von 1,5 m nicht eingehalten wird. Tests werden für Studenten mit Studentenausweis weiterhin kostenlos bereitgestellt.

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