27. April 2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Maskenpflicht an weiterführenden Schulen rechtens

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat am 7. September 2020 einen Eilantrag gegen die Maskenpflicht an weiterführenden Schulen in Bayern abgelehnt. Eine Mutter eines 10-jährigen Gymnasiasten wollte erreichen, dass sie außer Vollzug gesetzt wird. 

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München

Die Klägerin wollte erreichen, den Vollzug der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 19. Juni 2020 (6. BayIfSMV) einstweilen auszusetzen, soweit der Sohn hierdurch zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) im Schulunterricht verpflichtet wird. Der BayVGH begründete seine Entscheidung damit, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich nicht erfolgreich sein werde.

Die Maskenpflicht im Unterricht könne als notwendige Schutzmaßnahme auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gestützt werden. Diese Maßnahme diene dem legitimen Zweck, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus unter den Schülern und Lehrern zumindest zu reduzieren und hierdurch die Virusausbreitung in der Bevölkerung insgesamt bis zur Entwicklung von antiviralen Medikamenten oder von Impfstoffen einzudämmen.

Die bis zum 18. September 2020 befristete Pflicht sei im Hinblick darauf, dass Ausnahmen im Einzelfall aus pädagogischen und medizinischen Gründen zugelassen seien, auch angemessen. Die mit der Verpflichtung einhergehenden Einschränkungen seien in Anbetracht des mit der Maskenpflicht sicherzustellenden regulären Schulbetriebs und der damit einhergehenden Gewährleistung des Präsenzunterrichts zur Sicherstellung der Bildungsgerechtigkeit für alle Schülerinnen und Schüler nicht nur hinnehmbar, sondern dienten einem interessengerechten Ausgleich der betroffenen Rechte der Schüler.

Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es kein Rechtsmittel.
(BayVGH, Beschluss vom 7. September 2020, Az. 20 NE 20.1981)

Hintergrund 

Das bayerische Kabinett hatte beschlossen: In den ersten beiden Unterrichtswochen des neuen Schuljahres gilt eine allgemeine Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte auf dem Schulgelände und auch im Unterricht. Ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte der Jahrgangsstufen 1 bis 4 (einschl. der Schulvorbereitenden Einrichtungen). Ziel ist, das Infektionsrisiko durch Reiserückkehrerinnen und -rückkehrer in den ersten Schultagen so weit wie möglich zu minimieren.

Um auf Änderungen des Infektionsgeschehens angemessen reagieren zu können, hat das Kultusministerium in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium einen Drei-Stufen-Plan entwickelt. Dieser Stufenplan orientiert sich am Infektionsgeschehen im jeweiligen Kreis/kreisfreie Stadt (Sieben-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner) und unterscheidet folgende Szenarien:

Stufe 1: Sieben-Tage-Inzidenz unter 35 pro 100.000 Einwohner: Regelbetrieb unter Hygieneauflagen.
Stufe 2: Sieben-Tage-Inzidenz 35 bis unter 50 pro 100.000 Einwohner : Verpflichtung zum Tragen einer geeigneten Mund-Nasen-Bedeckung für Schüler auch am Sitzplatz im Klassenzimmer ab Jahrgangstufe 5. Alternativ zum Tragen einer MNB während des Unterrichts an weiterführende Schulen: Gewährleistung des Mindestabstandes im Klassenzimmer von 1,5 Metern.
Stufe 3: Sieben-Tage-Inzidenz ab 50 pro 100.000 Einwohner (Maßstab Kreis): Wiedereinführung des Mindestabstands von 1,5 Metern.
Verpflichtung zum Tragen einer geeigneten MNB für Schüler auch am Sitzplatz im Klassenzimmer für Schüler aller Jahrgangsstufen. Soweit aufgrund der baulichen Gegebenheiten der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, bedeutet dies eine zeitlich befristete erneute Teilung der Klassen und eine damit verbundene Unterrichtung der Gruppen im wöchentlichen oder täglichen Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht.

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