19. März 2024
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Regierung regiert auf Corona-Gerichtsurteil zu Fitnessstudios: Indoor-Sport komplett verboten

Es sei eine Ungleichbehandlung, wenn Freizeitsport in Hallen im Teil-Lockdown erlaubt ist, in Fitnessstudios dagegen nicht, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München. Daher kippte er am 12. November Schließung der Studios in Bayern. Darauf hat das Bayerische Gesundheitsministerium reagiert und Indoor-Sport komplett ab 13. November 2020 verboten. 

Clever Fit Fitnessstudio
Symbolbild Fitnessstudio Clever-Fit
Quelle Pressefoto Clever-Fit

(Update 13.11.2020) Das Bayerische Gesundheitsministerium hat auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes von gestern reagiert. Um die Gleichbehandlung wieder herzustellen, ist ab heute der Indoor-Sport komplett verboten. Die 8. Bayerische Infektionsschutzverordnung wurde wie folgt geändert: „Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist untersagt“. Für den Sport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands dürfen Sportplätze unter freiem Himmel aber weiter genutzt werden. Der Schulsport und der Profisport in Hallen bleibt von der Regelung unberührt. 

(Erstmeldung 12.11.2020) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat am 12. November 2020 einem Eilantrag des Inhabers eines Fitnessstudios zum Teil stattgegeben und die Regelung in der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung außer Vollzug gesetzt, die den
Betrieb von Fitnessstudios vollständig untersagt.

Einrichtungen des Freizeitsports dürfen nach den seit 2. November 2020 geltenden Beschränkungen nur für den Individualsport und nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands genutzt werden. In Fitnessstudios ist dies derzeit nicht erlaubt. Sie mussten im Teil-Lockdown vollständig schließen.

Der 20. Senat des BayVGH geht in seiner Entscheidung davon aus, dass Inhaber von Fitnessstudios durch diese Regelung benachteiligt würden, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt sei. Die Regelung verstoße daher gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, so der Gerichtshof. Die vollständige Schließung von Fitnessstudios sei daher nicht verhältnismäßig. Der Verordnungsgeber sei bei Erlass der Einschränkungen davon ausgegangen, dass Individualsport im genannten Umfang zulässig bleiben solle. Diese Erwägung müsse auch für Fitnessstudios gelten.

Im Übrigen hat der Senat den Antrag auf Außervollzugsetzung der restlichen Beschränkungen des Freizeitindividualsports im Rahmen einer Folgenabwägung abgelehnt. Das derzeitige Infektionsgeschehen rechtfertige aus Gründen des Schutzes von Leben und Gesundheit die für den Bereich des Freizeitsports getroffenen Beschränkungen, auch wenn die wirtschaftliche Betätigung in Einrichtungen des Sportbetriebs stark beschränkt werde. Damit ist auch der Betrieb von Fitnessstudios nur in einem stark eingeschränkten Umfang wie im anderen Freizeitsport möglich.

Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es kein Rechtsmittel. (BayVGH, Beschluss vom 12. November 2020, Az. 20 NE 20.2463)

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