Eine Familie hatte einen Eilantrag gestellt, die Schulschließungen einzustellen. Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat es mit Beschluss vom 29. Januar 2021 abgelehnt, die Infektionsschutz-Regelung dazu vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Eine Familie hatte beim Bayerischen Verwaltungsgreichtshof (BayVGH) einen Eilantrag gestellt, dass die coronabedingte Schließung von Schulen rückgängig gemacht wird. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Schulschließung verletze insbesondere das Grundrecht der betroffenen Kinder auf Bildung und Persönlichkeitsentwicklung. Auch stelle sie gerade für Familien, in denen beide Elternteile berufstätig seien, eine unzumutbare Belastung dar.
Der BayVGH lehnte den Antrag ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der für das Infektionsschutzrecht zuständige 20. Senat aus, die Annahme des Freistaats Bayern, dass Schulkinder nicht unerheblich zum Infektionsgeschehen beitragen würden, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspreche der Einschätzung des Bundesgesetzgebers im Infektionsschutzgesetz. Auch Zahlen der Kultusministerkonferenz
belegten die Verbreitung des Sars-CoV-2-Virus unter Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften. Soweit die Antragsteller verlangten, statt der Schließung von Schulen sollten Risikogruppen besser geschützt werden, sei weder dargelegt noch sonst erkennbar, wie dieser Schutz angesichts einer insgesamt hohen Verbreitung des Virus in der Bevölkerung funktionieren könne. Hygienekonzepte böten zwar einen gewissen Schutz, seien aber gerade bei Kindern und Jugendlichen möglicherweise nicht geeignet, eine größere Zahl von Ansteckungen zu verhindern.
Angesichts der immer noch angespannten pandemischen Situation seien Schulschließungen derzeit auch angemessen. Das Gericht anerkenne, dass der Ausfall des Präsenzunterrichts zu erheblichen Belastungen bei den betroffenen Kindern und ihren Familien und insbesondere für Alleinerziehende und Kindern aus finanziell schwächeren Familien zu besonderen Härten führen könnten. Allerdings sei die Maßnahme befristet. Der Freistaat Bayern mildere zudem die Belastungen durch Homeschooling und das Angebot von Notbetreuung ab.
Gegen den Beschluss des Senats gibt es kein Rechtsmittel.
(BayVGH, Beschluss vom 29. Januar 2021, Az. 20 NE 21.201)