Bei einer hohen 7-Tages-Inzidenz von 200 waren bisher touristische Tagesausflüge in mehr als 15 Kilometern Entfernung vom Wohnort verboten. Diese Regel zum Corona-Infektionsschutz hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) am 26. Januar 2021 gekippt. Dagegen hat das Gericht die Einreisesperre für Tagestouristen in Hotspot-Gebiete gebilligt.
Der BayVGH sieht in der Festlegung eines 15-Kilometer-Umkreises um den Wohnort das Problem, dass diese Beschränkung bei touristischen Tagesausflügen zu textlich schwammig formuliert und dadurch nicht deutlich und anschaulich genug ist. Daher hat das Gericht das Verbot touristischer Tagesausflüge für Bewohner von sogenannten Hotspots (§ 25 Abs. 1 Satz 1 der 11. BayIfSMV) vorläufig außer Vollzug gesetzt und damit einem Eilantrag eines Antragstellers aus Passau stattgegeben. Zur Begründung führte der für das Infektionsschutzrecht zuständige 20. Senat aus, dass das Verbot aller Voraussicht nach gegen den Grundsatz der Normenklarheit verstoße. Für die Betroffenen sei
der räumliche Geltungsbereich des Verbots touristischer Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde hinaus nicht hinreichend erkennbar. Auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme kam es deswegen im Eilverfahren nicht mehr an. Die Entscheidung des Senats gilt allgemein und ab sofort bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache.
Anders hat das Gericht hingegen bei der Befugnis für die Städte und Landkreise mit hoher Inzidenz über 200 geurteilt, die es ihnen erlaubt, eine Einreisesperre für touristische Tagesausflüge anzuordnen (§ 25 Abs. 1 Satz 4 11. BayIfSMV). Hier hat der Senat den Eilantrag dagegen
abgelehnt. Das heißt, dass es den betroffenen Städten und Kreisen auch weiterhin erlaubt ist, diese Beschränkung zu verhängen. Davon hatten in der letzten Woche die Landkreise Miesbach und Berchtesgadener Land Gebrauch gemacht.