24. April 2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof lehnt Eilantrag gegen Verbot von Gottesdiensten ab

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat am 9. April 2020 den Eilantrag eines Rechtsanwaltes gegen das Verbot von Gottesdiensten abgelehnt. Der Antragsteller hatte argumentiert, dass er als gläubiger Katholik in seiner Freiheit der Religionsausübung als Teil seiner grundrechtlich geschützten Glaubensfreiheit gehindert werde.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München

Der Antragsteller wendet sich gegen die Untersagung gemäß der vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassenen Verordnung die landesweit Veranstaltungen und Versammlungen verbietet. Das Versammlungsverbot gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen und Synagogen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften. Aufgrund der Untersagung von Zusammenkünften in Kirchen sei es ihm unmöglich geworden, bis zum 19. April 2020 einen Gottesdienst zu besuchen.

In ihrem Urteil mogeln sich die Richter am BayVGH um eine Bewertung herum, ob der Erlass der Verordnung in Bezug auf das Verbot von Gottesdiensten rechtens ist. Der 20. Senat des BayVGH hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil der Antragsteller derzeit bereits aus tatsächlichen Gründen nicht die Möglichkeit besitzt, an einem Gottesdienst seiner Glaubensgemeinschaft teilzunehmen. Das Erzbistum München und Freising, in dessen Gebiet sich der Antragsteller aufhält, habe nach Auffassung des Gerichts aufgrund einer eigenen, autonomen Entscheidung und damit unabhängig von der angegriffenen Bestimmung des Antragsgegners die Durchführung öffentlicher Gottesdienste bis zum 19. April 2020 abgesagt und die Gläubigen von der Pflicht zur Teilnahme an der Messfeier befreit, um eine weitere Ausbreitung der COVID-19- Erkrankungen zu verhindern und besonders gefährdete Personengruppen zu schützen. Daher gebe es für den Antragsteller auch keine Möglichkeit, eine Pfarrei zu benennen, die einen Gottesdienst stattfinden lassen würde.

Letztlich sei bei religiösen Zusammenkünften zu prüfen, ob im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann. Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es keine Rechtsmittel.

(BayVGH, Beschluss vom 9. April 2020, Az.: 20 NE 20.704)

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