19. März 2024
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Corona Bayern: Verwaltungsgerichtshof kippt Beschränkung der Bewirtungszeiten in Gastronomie

Speisewirtschaften und Biergärten dürfen jetzt länger offen haben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am 19. Juni 2020 der Klage eines Wirtes aus Unterfranken recht gegeben, der gegen die zeitliche Beschränkung der Öffnungszeiten vor Gericht gezogen war. Um Virenschleudern nach Alkoholkonsum vorzubeugen, könnte die Staatsregierung den Alkoholausschank zeitlich beschränken. Bars, Diskotheken und Clubs bleiben weiterhin geschlossen. 

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 19. Juni 2020 die geltende Regelung, wonach die Abgabe von Speisen und Getränken sowohl in den Innenräumen von Gaststätten als auch auf Freischankflächen nur in der Zeit von 6 bis 22 Uhr (ab 22. Juni bis 23 Uhr) erlaubt ist, in einer Eilentscheidung außer Vollzug gesetzt. Somit können Speisegaststätten und Biergärten jetzt zu ihren gewohnten Öffnungszeiten zurückkehren.

Den Befürchtungen, es könne alkoholbedingt zur Missachtung von Abstands- und Hygieneregeln und in Folge davon zu vermehrten Infektionen kommen, könne nach Ansicht des Gerichtshofs zum Beispiel durch das Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke ab einer bestimmten Uhrzeit begegnet werden. Damit ist jetzt wieder die Staatsregierung am Zug, durch eine geeignete Regelung zu verhindern, Virenschleudern nach vermehrtem Alkoholgenuss zu später Stunde vorzubeugen.

Ein Gastwirt aus Unterfranken hatte die zeitliche Beschränkung der Bewirtung im Rahmen eines Normenkontroll-Eilverfahrens angefochten. Der Senat führt zur Begründung seiner Entscheidung an, die Überlegung, zunächst Erfahrungen mit einer zeitlich begrenzten Öffnung der Gastronomie zu sammeln, erscheine nicht mehr tragfähig, weil sich nicht abzeichne, dass die Öffnung von Gastronomiebetrieben seit dem 29. Mai 2020 bislang zu einem nennenswerten Anstieg der Infektionszahlen mit dem Corona-Virus geführt habe. Daher erweise sich die zeitliche Betriebsbeschränkung als unverhältnismäßig.

Die weiter bestehende Schließung von Bars, Clubs, Diskotheken, Bordellbetrieben und sonstigen Vergnügungsstätten sei durch die Entscheidung nicht berührt, urteilten die Richter. Auch die anderweitig vorgegebenen Sperrzeiten, etwa nach dem Immissionsschutzrecht zum Schutz der Nachbarschaft oder nach der Bayerischen Biergartenverordnung, sind gemäß dem BVGH weiterhin zu beachten.

(BayVGH, Beschluss vom 19.6.2020, Az. 20 NE 20.1127)

Statement des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbandes:

„Wir begrüßen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof“, so Dr. Thomas Geppert, Landesgeschäftsführer des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbandes DEHOGA Bayern, „konkret bedeutet dies, dass Gastronomiebetriebe ab sofort zumindest vorläufig so lange geöffnet haben dürfen, wie vor der Corona-Pandemie. Angesichts niedriger Infektionszahlen können wir wieder mehr Freiheit wagen. Zugleich belegt das niedrige Infektionsgeschehen, dass unsere Hygienekonzepte funktionieren.“ Geppert verweist auch auf den wirtschaftlichen Aspekt: „Wenn derzeit Corona-bedingt deutlich weniger Gäste einen gastronomischen Betrieb aufsuchen dürfen, ist dies jetzt zumindest wieder länger möglich. Der Beschluss schafft unseren Betrieben zusätzliche unternehmerische Spielräume.“ Zugleich appelliert Geppert an die Gäste: „Corona gibt es nach wie vor, jetzt liegt es an uns, mit diesen wiedergewonnenen Freiheiten verantwortungsbewusst umzugehen.“

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